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Interessengemeinschaft Laschenhütte
Satzung

§1        Name und Sitz des Vereins

 

§2        Aufgabe des Vereins

 

§3        Zweck des Vereins

 

§4        Mitgliedschaft

 

§5        Beiträge

 

§6        Mittel des Vereins

 

§7        Organe des Vereins

 

§8        Mitgliederversammlung

 

§9        Der Vorstand

 

§10      Kassenprüfer

 

§11      Geschäftsjahr

 

§12      Anträge

 

§13      Auflösen des Vereins

 

 

§1        Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Laschenhütte“. Er wurde 1923 gegründet.

Sitz des Vereins ist Tönisvorst-Laschenhütte.

 

 

§2        Aufgabe des Vereins

 

Die Aufgabe des Vereins ist die Wahrnehmung des Gemeinwohls und die Pflege des Brauchtums und des Heimatgedankens. Außerdem unterstützt der Verein die Denkmalpflege und die Arbeit des Naturschutzes.

 

 

§3        Zweck des Vereins

 

-          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO)-§§51 ff. AO- in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

-          Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

-          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§4        Mitgliedschaft

 

-          Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person und jede juristische Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

-          Die Mitgliedschaft endet

o   Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist; er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von vier Wochen erklärt werden;

o   Durch förmliche Ausschließung, die bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Jahren durch Beschluss des Vorstands, in allen andern Fällen nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann. Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung ist endgültig.

o   Durch den Tod.

 

 

§5        Beiträge

 

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der zu zahlenden Beiträge für die Mitglieder. Sie sind in der Niederschrift zu der Versammlung festzuhalten.

 

 

§6        Mittel des Vereins

 

   Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

-          Mitgliedsbeiträge

-          Spenden

-          Zuschüsse öffentlicher Stellen

-          Sonstige finanzielle Zuwendungen.

 

 

§7        Organe des Vereins

 

   Organe des Vereins sind:

-          Die Mitgliederversammlung

-          Der Vorstand.

 

 

§8        Mitgliederversammlung

 

-          Die Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr –möglichst im ersten Quartal- durch den Vorsitzenden/Vorstandssprecher einzuberufen.

-          Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

-          Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden/Vorstandsprecher unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

-          Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.

-          Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands und den Kassenbericht entgegen.

-          Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

o   Den Tätigkeitsbericht des Vorstands

o   Den Kassenbericht

o   Die Aufgaben des Vereins

o   Die Entlastung des Vorstands

o   Neuwahlen des Vorstands

o   Die Wahl der Kassenprüfer

o   Satzungsänderungen

o   Auflösen des Vereins.

-          Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

-          Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§9        Der Vorstand

 

-          Der Vorstand besteht aus:

o   Dem Vorsitzenden

o   Dem stellvertretenden Vorsitzenden

o   Dem Kassierer

o   Dem Geschäftsführer.

-          Der Vorstand kann auch aus vier oder fünf Mitgliedern bestehen, von denen einer als Vorstandssprecher und ein weiterer als Kassierer namentlich von diesen Mitgliedern bestimmt werden müssen.

-          Zeichnungsbefugt im Sinne des §26 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Vorsitzende bzw. der Vorstandssprecher, in finanziellen Angelegenheiten der Vorsitzende bzw. der Vorstandssprecher mit dem Kassierer gemeinsam.

-          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in den ungeraden Kalenderjahren. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

-          Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne dieser Satzung. Über seine Tätigkeit hat er bei der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

-          Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

-          Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

 

§10      Kassenprüfer

 

-          Der Verein hat zwei Kassenprüfer.

-          Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist möglich.

-          Den Kassenprüfern obliegt die rechnerisch richtige Führung des Vereinsvermögens. Außerdem kontrollieren sie die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel. Hierzu ist ihnen Einblick in sämtliche Unterlagen des Kassierers zu gewähren.

-          Jährlich ist eine Kassenprüfung, zu der der Kassierer einlädt, durchzuführen. Über das Ergebnis berichten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung.

 

 

§11      Geschäftsjahr

 

   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§12      Anträge

 

-          Anträge an die Mitgliederversammlung können durch die Mitglieder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

-          Die Mitgliederversammlung entscheidet über eingegangene Anträge mit einfacher Mehrheit.

-          Anträge, die die Änderung dieser Satzung zum Inhalt haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

 

§13 Auflösung des Vereins

 

-          Der Verein wird aufgelöst, wenn weniger als 20 Mitglieder vorhanden sind oder drei Viertel der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder dies beschließt.

-          Das vorhandene Vermögen wird nach Auflösung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Stadt Tönisvorst zur Verwendung ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke übergeben.

-          Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung sind vor Inkrafttreten dem Finanzamt Kempen mitzuteilen.

 

 

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am  22.03.2011 beschlossen.

 

 

Der Verein hat die Körperschaftssteuer-Nummer 115/5758/0919 beim Finanzamt Kempen.

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